Wer längere Zeit in Arbeitslosigkeit ist, kann bevor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht – von der zuständigen Arbeitsbehörde verpflichtet werden, seinen Lebensunterhalt vorerst aus der Auflösung bestehender Sparanlagen zu beschreiten.
Davon betroffen sind: Wertpapierdepots, Bankguthaben und in bestimmten Masse auch Kapitallebensversicherungen – nicht betroffen ist aber die steuerlich geförderte Privatvorsorge:
Rürup-Renten-Produkte werden bei der Arbeitslosengeld II-Berechnung nicht als Vermögen angerechnet und bleiben somit auch bei längerer Arbeitslosigkeit voll erhalten.